Kinderzulagen


Grundsätzliche Änderungen im Bereich der Kinderzulagen per 1.1.2009

(Infostand 01.01.2009)
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Hier die bedeutungsvollsten Änderungen in Stichwörtern:

    - Höhe der Kinderzulagen
    - Teilzulagen
    - Regeln bei der Konkurrenz zwischen zwei möglichen Bezügern
    - Obligatorischer Anschluss an eine Familienausgleichskasse
    - Kinderzulagen für Selbständigerwerbende
    - Kinderzulagen für Nichterwerbstätige

1. Höhe der Kinderzulagen
Die Kinderzulagen wurden gemäss dem Bundesgesetz für Kinder bis 16-jährig auf Fr. 200.00 und die Ausbildungszulage auf Fr. 250.00 pro Monat festgesetzt.
Der Kanton Bern hat beschlossen, die Zulagen um 15% höher anzusetzen als die Bundeszulagen. Nach der Rundungsregel des Familienzulagengesetzes beträgt im Kanton Bern eine Zulage für Kinder bis 16-jährig Fr. 230.00 und die Ausbildungszulage Fr. 290.00 pro Monat.

2. Teilzulagen
War bisher eine arbeitnehmende Person mindestens 80 Stunden pro Monat beschäftigt, gab es eine volle Zulage. Für Alleinerziehende gab es ganze Zulagen ab einem Pensum von 40 Stunden pro Monat. Wer weniger arbeitete, hatte einen Anspruch auf Teilzulagen, die sich nach der Anzahl der geleisteten Stunden richteten.
Neu gibt es nur noch ganze Zulagen, und zwar, sofern das monatliche Einkommen mindestens die Hälfte der minimalen AHV-Rente beträgt. Dies entspricht einem Einkommen von Fr. 570.00 pro Monat.

3. Regeln bei der Konkurrenz zwischen zwei möglichen Bezügern
Waren bisher beide Elternteile erwerbstätig, so kam die Zulage dem Elternteil zu, der die Obhut hatte. Hatten beide die Obhut, so konnten sie selbst den Arbeitgebenden wählen, von dem sie die Kinderzulage beanspruchen wollten. Das Prinzip der Obhut gilt zwar weiterhin. Gibt es aber zwei Verdienende, so wird neu grundsätzlich dort die Zulage ausgerichtet, wo das höhere Einkommen erzielt wird. Diese Regelung ist auch dann anwendbar, wenn der eine Elternteil Selbständig-erwerbender ist und der andere arbeitnehmend.

4. Obligatorischer Anschluss an eine Familienausgleichskasse
Bisher waren gewisse Arbeitgeber dem Gesetz gar nicht unterstellt, wie zum Beispiel eidgenössische, kantonale und kommunale Verwaltungen, Betriebe und Anstalten, kommunale Institutionen, usw.
Das neue Gesetz kennt keine Ausnahmen mehr. Alle Arbeitgeber müssen sich einer Familienausgleichskasse anschliessen. Wer nicht bei einem Berufsverband angeschlossen ist (z.B. HOTELA, Gastro, Baumeister, Medisuisse, Gärtner, Coiffeure, etc.) muss sich der kantonalen Familienausgleichskasse anschliessen. Dort wird er die prozentualen Beiträge zu entrichten haben und im Gegenzug die entsprechenden Kinderzulagen erhalten.

5. Kinderzulagen für Selbständigerwerbende
Mit der Einführung des neuen Kinderzulagengesetzes hat der Kanton Bern den Anspruch auf Kinderzulagen auch auf die Selbständigerwerbenden erweitert. Grundsätzlich gelten für Selbständigerwerbende die gleichen Regeln wie für Arbeitnehmende. Die Entrichtung der Beiträge ist jedoch plafoniert auf ein AHV-pflichtiges Einkommen von aktuell Fr. 126'000.00 pro Jahr.

6. Kinderzulagen für Nichterwerbstätige
Der Kanton Bern hat beschlossen, auch an Nichterwerbstätige Kinderzulagen zu leisten. Diese werden ausschliesslich mit Steuergeldern finanziert.

Akutelle Fundstellen:
    - Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz; FamZG vom 24. März 2006,
      http://www.bsv.admin.ch/themen/zulagen/00059/index.html?lang=DE

Sammlung)
    - Verordnung über die Familienzulagen
    - Gesetz über die Familienzulagen (http://www.jgk.be.ch/site/de/asvs/asvs_kinderzulagen.htm)


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